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Titel. Name
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Herrn Prof. Dr. med. Dr. phil. Wolfgang Tress
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Adresse
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Max-Planck-Straße 4 40237 Düsseldorf
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Telefon:
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0157 52 95 60 60
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Stadtteil:
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Düsseltal
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e-Mail-Adresse:
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tress@uni-duesseldorf.de
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Internet:
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privataerztliche-psychotherapie-duesseldorf.de
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Berufsbezeichnung Facharztbezeichnungen Zusatzbezeichnungen
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Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Facharzt für Psychiatrie, Psychoanalyse Psychotherapie
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Therapieverfahren:
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Analytische Psychotherapie Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Guppentherapie AP/TP Autogenes Training
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Besondere Qualifikationen und Leistungsangebote der Praxis nach eigenen Angaben *:
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1. Beratung, Coaching 2. Lehrtherapie (befugt durch Ärztekammer Nordrhein) 3. Paartherapie
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Behandelter Personenkreis:
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Erwachsene
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Fremdsprachen: (nur wenn Therapie in der Sprache angeboten wird)
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Englisch
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Erreichbarkeit:
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Wird auf dem Anrufbeantworter bekanntgegeben Anmeldung vorzugsweise per e-mail
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* s. Berufsordnung ÄK Nordrhein § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung (4) Die Ärztin/Der Arzt kann 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, 2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, 3. bis zu drei besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben und 4. organisatorische Hinweise ankündigen. (5) Die nach Abs. 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Abs. 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. (6) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem Zusatz „besonderes Leistungsangebot nach eigenen Angaben“ gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/-en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.
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